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Pressebericht vom 02.12.2004

  Neues zur Umsatzsteuer in der Pensionspferdehaltung

Reiterliche Vereinigung gibt Musterschreiben an Finanzämter für Betriebe und Vereine heraus

Von STEPHAN DERKS
 

Der Schock ist noch nicht überwunden, als im Januar dieses Jahres ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) die Pferdewelt veränderte. Hatte es doch entscheiden, dass Pensionspferdehaltung keine landwirtschaftliche Leistung ist. Die Folge: Betriebe müssen auf Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung ab dem 1. Januar 2005 16 Prozent Umsatzsteuer abführen. Eine Entscheidung, die für gewerbliche Pensionspferdebetriebe definitiv ist. Nach einem Brief des Bundesfinanzministeriums zum Urteil gibt es allerdings noch offene Fragen in der praktischen Umsatzsteuerregelung für landwirtschaftliche Betriebe und Vereine. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) verschiedene Maßnahmen und bietet zur Unterstützung für landwirtschaftliche Betriebe einen Muster-„Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft“ an das Finanzamt an. Zudem hat sie für Vereine ein Einspruchs-Muster für „Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide“ entworfen. Beide Musterschreiben können im Internet unter: www.fn-dokr.de/isy.net/servlet/broadcast/betriebe_vereine.html. heruntergeladen werden. Denn dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zufolge unterliegen Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder zu selbständigen oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Auch müssen landwirtschaftliche Betriebe mit Durchschnittsbesteuerung, so genannte pauschalierende Betriebe, ab nächstem Januar für ihre entsprechenden Umsätze aus der Pferdepensionshaltung den Regelsteuersatz von 16 Prozent anwenden. Allerdings können sie für diesen Betriebszweig Vorsteuerbeträge geltend machen, die im Einzelfall anteilig genau zuzuordnen ist, wenn das Finanzamt keine pauschale Ermittlung der Vorsteuer zulässt. Eine abschließende Klärung, ob auf einzelne Teilumsätze der Pensionspferdehaltung und auf welche der 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) noch anzuwenden ist, kann die FN zur Zeit nicht sagen. Daher empfiehlt sie den pauschalierenden landwirtschaftlichen Betrieben die Einholung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen Auch hierzu bietet die FN einen Musterantrag an, der aus dem Internet heruntergeladen werden kann. Dieser sollte sodann gemeinsam mit dem Steuerberater auf die individuellen Verhältnisse vor Ort angepasst werden. Auf jeden Fall sollte schon jetzt mit 16 Prozent Umsatzsteuern aus den Einnahmen der Pferdepensionshaltung kalkuliert und die Einstaller darüber informiert werden. Der Bundesfinanzhof hat am 19. Februar 2004 (Az: VR 39/02) die Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Pensionspferdebetrieben vom 12. Juni 2002 (Az: 5K 8542/99 U) an dieses zurückverwiesen. Der Bundesfinanzhof hält eine Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes von 16 auf sieben Prozent nach Maßgabe von §12 Abs. 2 Nr. 8a UStG für möglich, wenn die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden und nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. .


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Kreispferdesportverband Kleve e.V.
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letzte Änderung: 02. Dezember 2004, © ungerweb