Von STEPHAN DERKS
Der Schock ist noch nicht überwunden, als im
Januar dieses Jahres ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) die
Pferdewelt veränderte. Hatte es doch entscheiden, dass
Pensionspferdehaltung keine landwirtschaftliche Leistung ist. Die Folge:
Betriebe müssen auf Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung ab dem 1.
Januar 2005 16 Prozent Umsatzsteuer abführen. Eine Entscheidung, die für
gewerbliche Pensionspferdebetriebe definitiv ist. Nach einem Brief des
Bundesfinanzministeriums zum Urteil gibt es allerdings noch offene
Fragen in der praktischen Umsatzsteuerregelung für landwirtschaftliche
Betriebe und Vereine. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Deutsche
Reiterliche Vereinigung (FN) verschiedene Maßnahmen und bietet zur
Unterstützung für landwirtschaftliche Betriebe einen Muster-„Antrag auf
Erteilung einer verbindlichen Auskunft“ an das Finanzamt an. Zudem hat
sie für Vereine ein Einspruchs-Muster für
„Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide“ entworfen. Beide Musterschreiben
können im Internet unter: www.fn-dokr.de/isy.net/servlet/broadcast/betriebe_vereine.html.
heruntergeladen werden. Denn dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums
zufolge unterliegen Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von
ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder zu selbständigen
oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden,
dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Auch müssen
landwirtschaftliche Betriebe mit Durchschnittsbesteuerung, so genannte
pauschalierende Betriebe, ab nächstem Januar für ihre entsprechenden
Umsätze aus der Pferdepensionshaltung den Regelsteuersatz von 16 Prozent
anwenden. Allerdings können sie für diesen Betriebszweig
Vorsteuerbeträge geltend machen, die im Einzelfall anteilig genau
zuzuordnen ist, wenn das Finanzamt keine pauschale Ermittlung der
Vorsteuer zulässt. Eine abschließende Klärung, ob auf einzelne
Teilumsätze der Pensionspferdehaltung und auf welche der 24
Umsatzsteuergesetz (UStG) noch anzuwenden ist, kann die FN zur Zeit
nicht sagen. Daher empfiehlt sie den pauschalierenden
landwirtschaftlichen Betrieben die Einholung einer verbindlichen
Auskunft beim zuständigen Auch hierzu bietet die FN einen Musterantrag
an, der aus dem Internet heruntergeladen werden kann. Dieser sollte
sodann gemeinsam mit dem Steuerberater auf die individuellen
Verhältnisse vor Ort angepasst werden. Auf jeden Fall sollte schon jetzt
mit 16 Prozent Umsatzsteuern aus den Einnahmen der Pferdepensionshaltung
kalkuliert und die Einstaller darüber informiert werden. Der
Bundesfinanzhof hat am 19. Februar 2004 (Az: VR 39/02) die Entscheidung
des Finanzgerichtes Düsseldorf hinsichtlich der umsatzsteuerlichen
Behandlung von Pensionspferdebetrieben vom 12. Juni 2002 (Az: 5K 8542/99
U) an dieses zurückverwiesen. Der Bundesfinanzhof hält eine Ermäßigung
des Umsatzsteuersatzes von 16 auf sieben Prozent nach Maßgabe von §12
Abs. 2 Nr. 8a UStG für möglich, wenn die Umsätze im Rahmen eines
Zweckbetriebes ausgeführt werden und nicht im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. . |