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VON STEPHAN DERKS
Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland,
dass eine generelle Kennzeichnungspflicht für Pferde normiert hat. Das
bedeutet, dass jeder, der mit seinem Pferd in der freien Landschaft oder
im Wald reitet, ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes
gültiges Kennzeichen führen muss. Gültig ist das Kennzeichen allerdings
nur in Verbindung mit der aufgeklebten Reiterplakette des jeweiligen
Jahres, die bei den unteren Landschaftsbehörden (für den Kreis Kleve
unter 02821-85-448) gegen Entgelt ausgegeben werden. Sie berechtigen
dann zum Reiten in ganz Nordrhein-Westfalen. Die Reitabgabe ist
zweckgebunden und muss unter anderem für die Anlage und Unterhaltung von
Reitwegen verwendet werden. Angaben, die kürzlich Forstdirektor
Hanns-Karl Ganser den Freizeitreitern im Tagungsraum der Reithalle des
RV Kranenburg in Erinnerung rief. Initiiert durch den
Breitensportbeauftragten des Kreisverbandes Kleve, Johannes Voss und den
dem Verband angeschlossenen Pferdebetrieben (leider war von denen keiner
gekommen), wurden im offenen Dialog Rechte und Pflichten der Reiter
diskutiert. „Die Belastung des Reichswaldes durch Freizeit und Erholung
ist, bei zunehmender Tendenz, sehr hoch. Daher sollte ein gesunder und
schöner Wald, der seine Funktionen erfüllen kann, in unser aller
Interesse liegen“, so der Forstdirektor einleitend. Dabei ließ er
keinesfalls unerwähnt, dass mögliche Auswirkungen des Reitens abseits
der hiezu gekennzeichneten Wege nicht nur zur Verdichtung des Waldbodens
führe, sondern auch die Störung der Tiere insbesondere während der Brut-
und Setzzeit hervorrufe. Ganz zu schweigen von dem Umknicken junger
Bäumchen und den hohen Unterhaltungskosten der unbefestigten Wege, die
zu einem großen Ärgernis führten. „Das Forstgesetz von 1975 ermächtigt
zwar jedermann, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort
aufzuhalten. Allerdings ist das Betreten wörtlich zu nehmen ist. Reiten
ohne Zustimmung des Eigentümers ist daher verboten“, so Ganser weiter.
Für den Reichswald gelte, dass das Reiten grundsätzlich nur auf
gekennzeichneten Reitwegen gestattet sei. Wanderwege und Wanderpfade
sowie Sport- und Lehrpfade dürften daher nicht als Reitwege genutzt
werden. Ausnahmen gäbe es nur in so genannten freigestellten Gebieten.
Hierzu gehöre zurzeit noch der Reichswald westlich der Bundesstraße 504
in Richtung Landesgrenze. Für das Staatliche Forstamt in Kleve gäbe es
momentan allerdings keinen Grund zur Beschwerde, da sich die meisten Reiter an die
Regeln hielten. Vielmehr seien es die „schwarzen Schafe“ unter den
Reitern, die oftmals ohne Kennzeichnung der Pferde angetroffen würden,
wobei die Nähe zu den Niederlanden, in denen keine Kennzeichnungspflicht
bestünde, seiner Behörde Kopfzerbrechen bereite, so Ganser abschließend.

Das erfreut das Staatliche Forstamt
in Kleve nicht immer, der freizügige Ritt über die Grenze (Foto. Stephan Derks)
INFO
Neben zahlreichen
Schwarzwild befindet sich im Reichswald ein etwa 4.070 ha umfassendes,
eingezäuntes Rotwildgebiet, in dem in den Jahren 1995 und 1996 durch die
wiederholte Aufnahme von rund 100 Vegetations-Untersuchungsflächen das
vorhandene Äsungspotential und das Äsungsverhalten des Schalenwildes an
fünf verschiedenen Jahreszeitpunkten erfasst wurde.
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